1 Umfang der Vollmacht
Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Bank zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Kontoführung im Zusammenhang stehen.
Die Bevollmächtigten – und zwar, soweit nicht anders vermerkt, jeder für sich allein – können insbesondere
– über Guthaben (z. B. durch Überweisungen, Bargeldauszahlungen, Schecks) verfügen – bei Einlagen umfasst dies auch das Recht zur Änderung und zur Kündigung der Vertragsbedingungen – und in diesem Zusammenhang auch die Eröffnung weiterer Konten zur Geldanlage beantragen,
– eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch nehmen,
– von der Möglichkeit vorübergehender geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch machen,
– Wertpapiere und Devisen an- und verkaufen sowie die Auslieferung an sich verlangen,
– Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegennehmen und anerkennen,
– die Ausgabe einer girocard (Debitkarte), VR-SparCard und VR-ServiceCard (Debitkarte) beantragen,
– Teilnahmevereinbarungen für das Telefon- und Online-Banking abschließen.
Die Vollmacht berechtigt nicht
– zur Eröffnung weiterer Konten (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konten zur Geldanlage),
– zum Abschluss und zur Änderung von Kreditverträgen,
– zum Abschluss von Finanztermingeschäften,
– zum Abschluss von Schrankfach- und Verwahrverträgen,
– zum Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter,
– zur Beantragung der Ausgabe von Kreditkarten,
– zur Bestellung und Rücknahme von Sicherheiten,
– zur Entgegennahme von Kreditkündigungen.
2 Auflösung von Konten
Zur Auflösung von Konten sind die Bevollmächtigten erst nach dem Tod des Kontoinhabers berechtigt. Bei mehreren Kontoinhabern besteht diese Regelung erst nach dem Tod aller Kontoinhaber.
3 Untervollmachten
Zur Erteilung von Untervollmachten sind die Bevollmächtigten nicht berechtigt.
4 Geltungsdauer der Vollmacht
Die Vollmacht kann vom Kontoinhaber jederzeit widerrufen werden. Widerruft der Kontoinhaber die Vollmacht, hat er die Bank hierüber unverzüglich und aus Beweisgründen möglichst in Textform zu unterrichten, denn die Vollmacht behält gegenüber der Bank ihre Gültigkeit bis zum Zugang dieser Mitteilung.
Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sie bleibt als Vollmacht der Erben bestehen. Der Widerruf eines von mehreren Erben lässt die Vollmacht nur für den Widerrufenden erlöschen. Der Bevollmächtigte kann in diesem Fall weitere Verfügungen nur gemeinsam mit dem Widerrufenden treffen. Die Bank kann verlangen, dass der Widerrufende sich als Erbe ausweist.
Die Vollmacht für Konten, die von einem Vertrag zugunsten Dritter erfasst sind, erlischt jedoch spätestens mit dem Rechtsübergang auf den Dritten.